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Steuerklärung Studenten Geld
  • Leben & Finanzen
  • 07.04.2017

Steuererklärung? Muss ich nicht machen! Ich bin doch Student! Mit dieser Ausrede verschenken viele Studierende jedes Jahr bares Geld.

Klar, das Ausfüllen der Steuererklärung erfordert Geduld und Zeit. Doch der Aufwand rechnet sich! Wir haben mit Steuerberater Carl Stefan Meulenbergh gesprochen, der auf die Beratung von Heilberuflern spezialisiert ist. In der nachfolgenden Übersicht erfährst du, warum du bereits ab dem 1. Semester zu einem cleveren (Beleg)-Jäger und Sammler werden solltest, und welche Ausgaben du steuerlich anrechnen lassen kannst.

Grundsätzlich brauchst du als Student keine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich aber immer dann, wenn du im zurückliegenden Kalenderjahr  Lohnsteuer gezahlt hast. Liegen deine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von aktuell 8.820 Euro, werden dir die abgeführten Steuern vom Finanzamt zurückerstattet.

Wenn du mit deinem Nebenjob mehr als 8.820 Euro im Jahr bzw. 735 im Monat verdienst, lohnt sich die Steuererklärung umso mehr. Denn dann kannst du auch viele Aufwendungen, wie z.B. Studiengebühren oder Fachliteratur, steuerlich geltend machen (s.u.). 

Handelt es sich bei deiner Berufstätigkeit um einen Minijob und du verdienst maximal 450 Euro im Monat, bist du von der Steuerpflicht befreit und brauchst somit auch keinen Steuerfreibetrag beachten.
 

Experten-Tipp von Carl Stefan Meulenbergh: „Wir haben oft den Fall, dass z.B. Krankenhäuser die 450 Euro nicht als Minijob, sondern über die Lohnsteuerkarte abrechnen, weil es für sie finanzielle Vorteile bringt. Ich rate den Studierenden, auf jeden Fall darauf zu bestehen, dass ihr Job als Minijob abgerechnet wird! Sonst kann es später zu Problemen beim Verlustvortrag (s.u.) kommen. Mit der ärgerlichen Folge, dass die Kosten des Studiums in der ersten Steuererklärung nach Berufsaufnahme nicht mehr vollständig steuerlich geltend gemacht werden können.“

Wichtig: Wenn du auf Nummer Sicher gehen möchtest, erfährst du in den Studenten-Seminaren der apoBank (z.B. „Meine erste Steuererklärung“) alles, was du über Werbungskosten, Sonderausgaben und Verlustvortrag wissen musst. 

Als Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung  gilt jedes Jahr der 31. Mai. Falls du einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Steuererklärung beauftragst, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember. Du hast aber auch die Chance, einen Antrag auf eine spätere Abgabe zu stellen. Dafür musst du gegenüber dem Finanzamt schriftlich begründen, warum eine fristgerechte Abgabe nicht möglich ist.
 

Gut zu wissen: Du hast in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben und möchtest das nachholen? Kein Problem! Du kannst die Anträge vier Jahre lang rückwirkend einreichen. Studierende ohne Einkommen können ihre Steuererklärungen sogar sieben Jahre rückwirkend einreichen, um Kosten des Studiums geltend zu machen.

Wenn du neben deinem Studium über ein zu versteuerndes Einkommen von derzeit mehr als 8.820 Euro verfügst (z.B. durch eine Angestelltentätigkeit oder aber durch einen Job in den Semesterferien), kannst du alle Ausgaben, die im Rahmen deines Studiums entstehen, steuerlich geltend machen. Dazu zählen u.a.:

  • Semestergebühren
  • Zinsen für Bildungsdarlehen
  • Fachliteratur wie Fachbücher und Fachmagazine
  • Büromaterial
  • Kopien
  •  Möbel für den Arbeitsplatz (Schreibtisch, Bürostuhl, Leselampe)
  • Arbeitskleidung
  • Behandlungsbesteck (z.B. Klinikkoffer)
  • Drucken und Binden von Seminar- und Examensarbeiten
  • Drucker, Computer, Smartphone
  • Fahrtkosten
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Studienreisen, Praktikum, Auslandssemester

Experten-Tipp von Carl Stefan Meulenbergh: „Keine Ausgabe ohne Beleg! Es gilt, alle Quittungen vom ersten Studiensemester an aufzubewahren und in einem Ordner abzuheften. Am besten schon geordnet nach Kategorien wie Bürobedarf, Fachliteratur oder Reisekosten. Im Nachhinein alles zu rekonstruieren, ist sehr schwierig und zeitaufwendig. Um Fahrtkosten geltend zu machen, ist es ratsam, ein Formular anzulegen, in dem das Datum, der Grund der Reise bzw. des Treffens, die Adresse und die Zeiten eingetragen sind. Wichtig ist, dass es sich um studienrelevante Fahrten handelt, also das Ganze nicht übertreiben!“

Das Finanzamt unterscheidet bei Aufwendungen für ein Studium zwischen Fort- und Ausbildungskosten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob du dich in einer ersten oder zweiten Ausbildung befindest. 

Variante 1: Studium als Erstausbildung 

Du hast dein Studium direkt nach dem Abitur aufgenommen? Dann befindest du dich in der Erstausbildung. Die dabei anfallenden Studienkosten kannst du in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro geltend machen. Das bedeutet: Wenn du neben deinem Studium eine steuerpflichtige Beschäftigung ausübst, mindert sich der Gesamtbetrag deiner Einkünfte und somit auch deine Steuerlast. Achtung: Die Sonderausgaben kannst du nur im Jahr ihrer Entstehung ansetzen! Wenn du jedoch keinen steuerpflichtigen Nebenjob ausübst, bringt dir die Absetzbarkeit deiner Studienkosten als Sonderausgaben leider nichts. Da sie nicht verrechnet werden können, laufen sie steuerlich gesehen ins Leere.

Variante 2: Abgeschlossene Ausbildung vor dem Studium

Wenn du vor deinem Studium eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hast, kannst du dein Studium in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Kurze Ausbildungen wie beispielsweise zum Rettungssanitäter reichen nicht mehr aus.
 

Experten-Tipp von Carl Stefan Meulenbergh: „Eine Ärztin, die zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester abgeschlossen hat, kann die Studienkosten komplett als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten haben den Vorteil, dass dadurch ein sogenannter Verlustvortrag aufgebaut werden kann. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, vermerkt das Finanzamt diese als negative Bilanz. Die Verluste werden nach dem Studium mit dem ersten steuerpflichtigen Einkommen verrechnet. Dadurch entsteht im ersten Berufsjahr in der Regel eine hohe Steuerersparnis!“

Ein Beispiel: Krankenschwester Maxima Mustermann hat für ihr Humanmedizinstudium 60.000 Euro ausgegeben und als Verlustvortrag steuerlich geltend gemacht.  Als sie anfängt zu arbeiten, verdient sie im ersten Berufsjahr als Orthopädin 100.000 Euro. Dabei zahlt sie wie gewohnt monatlich Steuern. Bei der ersten Steuererklärung gibt sie den Verlustvortrag an. Ihr tatsächlich zu versteuerndes Einkommen reduziert sich somit auf 40.000 Euro. Der Einfachheit halber nehmen wir einen Lohnsteuersatz von 33 Prozent an. Maxima hat in diesem Fall rund 19.800 Euro zu viel Steuern gezahlt und bekommt diese mit der ersten Steuererstattung zurückerstattet. Übrigens: Du kannst einen Verlustvortrag sieben Jahre rückwirkend geltend machen.

Die Rechtslage wird zurzeit vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt (Stand: April 2017). Bis eine endgültige Entscheidung vorliegt, wird ein Verlustvortrag nur festgestellt, wenn die Studienkosten als Werbungskosten deklariert werden können. Dies ist laut Gesetz nur Studenten möglich, die im Zweitstudium sind.

Wenn du deine Steuererklärung komplett selbst und in Papierform erledigen möchtest, bekommst du alle notwendigen Steuerformulare und Anlagen entweder vor Ort in deinem Finanzamt oder du kannst sie online abrufen. 

Wenn du deine Steuererklärung in Eigenregie übernimmst, kannst du dir Unterstützung in Form von Software holen. Alternativ helfen dir z. B. auch der Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuererberater weiter. Hierfür fallen natürlich Kosten an. Auch das zuständige Finanzamt beantwortet Fragen rund um die Erstellung der Steuererklärung.

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